Vertragslaufzeit:
Die vertraglichen Leistungen haben eine Mindestlaufzeit von 36 Monaten. Die Laufzeit beginnt ab Bereitstellung des Services und wird ab dem Ersten des Folgemonats abgerechnet. Sofern der Vertrag von keiner Vertragspartei frist- und formgerecht gekündigt wird, verlängert er sich um jeweils 12 Monate.
Kündigungsfristen:
Die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Besteller sichert zu, im Namen und im Auftrag der angegebenen Behörde und im Rahmen seiner Vertretungsmacht zu handeln.
Auftragsmodalitäten:
Eigene Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen u.Ä. des Auftraggebers, die dem Schriftverkehr hinzugefügt werden, wirken nicht auf dieses Angebot und bleiben daher unbeachtlich.
Unsere aktuellen, allgemeinen Angebots- und Auftragsmodalitäten finden Sie
"hier".
Es gelten die Service Level Agreements in der aktuell gültigen Fassung, die Sie
"hier" finden.
Umsatzsteuerklausel:
1. Nach einvernehmlicher Auffassung der Vertragsparteien erfüllen die
in diesem Vertrag vereinbarten Rechtsgeschäfte die
Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 29
Umsatzsteuergesetz. Daher wird keine Umsatzsteuer erhoben. Das
Mitglied bestätigt, dass die von SIT empfangenen Leistungen im
vollen Umfang steuerkonform gem. § 4 Nr. 29 UStG einsetzt (eine
dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder
eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit, die nach den Nummern
11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist).
2. Sollten die zuständigen Finanzbehörden entgegen der
einvernehmlichen Auffassung der Parteien gleichwohl der Ansicht
sein, dass eines (oder mehrere) der in diesem Vertrag vereinbarten
Rechtsgeschäfte ganz, teilweise oder mit einem höheren Anteil der
Umsatzsteuer unterliegen, weil die Voraussetzungen der
Steuerfreiheit nicht gegeben sind, hat der Kunde die gesetzliche
Umsatzsteuer auf den umsatzsteuerbaren und -pflichtigen
Kaufpreis(teil) zu zahlen, und zwar Zug-um-Zug gegen Ausstellung
einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des § 14 UStG
durch die SIT.
3. Sofern und soweit die Steuerpflicht den Vorsteuerabzug auf
Eingangsleistungen der SIT ermöglicht, mindert der daraus
erwachsende wirtschaftliche Vorteil das nach dieser Vereinbarung
vom Käufer zu entrichtende Entgelt in gleicher Höhe. Die
Entgeltminderung tritt erst ein, wenn und soweit der Verkäufer die
Vorsteuer tatsächlich geltend gemacht hat und dieser
Vorsteueranspruch von den Finanzbehörden nicht bestritten wird.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass eine
Verjährung des Anspruchs auf Erstattung der Umsatzsteuer nicht
innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Eintritt der
Festsetzungsverjährung für die Umsatzsteuer des maßgebenden
Zeitraums eintritt.
5. Das Mitglied verpflichtet sich, eine nicht steuerkonforme
Verwendung i.S. von § 4 Nr. 29 UStG oder eine geänderte Quote
der nichtsteuerkonformen Verwendung, SIT unverzüglich
mitzuteilen.